{"id":74,"date":"2018-03-08T09:13:50","date_gmt":"2018-03-08T08:13:50","guid":{"rendered":"http:\/\/www.becker-baustoffe.de\/cms\/?page_id=74"},"modified":"2021-01-14T07:45:39","modified_gmt":"2021-01-14T06:45:39","slug":"allgemeine-geschaeftsbedingungen","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.becker-baustoffe.de\/cms\/allgemeine-geschaeftsbedingungen\/","title":{"rendered":"Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen"},"content":{"rendered":"<h2>AGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte mit Unternehmern (Stand 01.02.2021)<\/h2>\n<p><strong>1. Geltung unserer Lieferbedingungen<\/strong><\/p>\n<p>1.1 Diese Lieferbedingungen gelten, wenn wir Leistungen jedweder Art ausf\u00fchren. Diese Lieferbedingungen gelten jedoch nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen ist. Geh\u00f6rt der Vertragspartner nicht zu dem vorbezeichneten Personenkreis, gelten unsere Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen f\u00fcr Verbraucher, \u00a7 13 BGB (Endkunden).<\/p>\n<p>1.2 Unsere Lieferbedingungen gelten ausschlie\u00dflich; sie gelten auch f\u00fcr k\u00fcnftige Gesch\u00e4fte mit dem Vertragspartner. Von unseren Lieferbedingungen abweichende Gesch\u00e4ftsbedingungen des Vertragspartners haben keine G\u00fcltigkeit.<\/p>\n<p>1.3 \u00c4nderungen unserer Lieferbedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich oder in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge werden wir bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der \u00c4nderung an uns absenden.<\/p>\n<p><strong>2. Zustandekommen des Vertrages, Hinweispflichten des Vertragspartners, ECommerce\/elektronischer Gesch\u00e4ftsverkehr<\/strong><\/p>\n<p>2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und stellen nur eine Aufforderung an den Vertragspartner dar, eine Bestellung zu t\u00e4tigen.<\/p>\n<p>2.2 Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorr\u00e4tiger Ware \/ nicht sofort zu erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir k\u00f6nnen das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine Auftragsbest\u00e4tigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.<\/p>\n<p>2.3 Bedienen wir uns zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags \u00fcber eine von uns zu erbringende Warenlieferung \/ sonstige Leistung eines Tele- oder Mediendienstes (z.B. Online-Portal \/ E-Mail), findet \u00a7 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB keine Anwendung.<\/p>\n<p>3. Preise, Verpackungen<\/p>\n<p>3.1 Sofern sich aus der Auftragsbest\u00e4tigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager, ausschlie\u00dflich Verpackung, Transport, Fracht und Montage. Unsere Preise sind Netto-Preise. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet.<\/p>\n<p>3.2 Uns bleibt vorbehalten, bei Vertr\u00e4gen, bei denen der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Liefertermin (Lieferfrist) mehr als 4 Monate betr\u00e4gt, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifvertr\u00e4gen oder Materialpreissteigerungen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p>3.3 Verpackungs- und Frachtkosten werden zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt. Leihpaletten o. \u00e4. bleiben unser Eigentum und sind mit der n\u00e4chsten Lieferung in einwandfreiem Zustand zur\u00fcckzuschicken. Die R\u00fcckgabe gleichwertiger und gleichartiger Paletten o. \u00e4. ist zul\u00e4ssig. Erfolgt die R\u00fccksendung nicht binnen eines Monats nach Lieferung, stellen wird die Selbstkosten in Rechnung.<\/p>\n<p>3.4 Haben wir die Aufstellung oder Montage der Ware \u00fcbernommen, tr\u00e4gt der Vertragspartner zus\u00e4tzlich zur vereinbarten Verg\u00fctung s\u00e4mtliche durch die Montage veranlasste Kosten; es gilt unsere Preisliste, hilfsweise die angemessene Verg\u00fctung.<\/p>\n<p>4. Rechnungsstellung, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnungen, Sicherungsrechte<\/p>\n<p>4.1 Unsere Forderungen sind unverz\u00fcglich, sp\u00e4testens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder Leistungserbringung ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht f\u00fcr uns wird dadurch nicht begr\u00fcndet. Ebenso bleiben Zur\u00fcckbehaltungsrechte und die Einrede des nichterf\u00fcllten Vertrages unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gew\u00e4hrung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:<\/p>\n<p>Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass s\u00e4mtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollst\u00e4ndig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten H\u00f6he erfolgte, ist ein Abzug f\u00fcr Skonto insgesamt unzul\u00e4ssig. Skontoabzug hat im \u00dcbrigen stets zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.<\/p>\n<p>4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 5 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die H\u00f6he der voraussichtlichen Verg\u00fctungsforderung.<\/p>\n<p>4.4 Wir k\u00f6nnen Abschlagszahlungen nach Ma\u00dfgabe des Nachstehenden verlangen. Die H\u00f6he der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen k\u00f6nnen wir verlangen f\u00fcr in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen sowie f\u00fcr Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu \u00fcbertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die \u00dcbertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Ziffer 9 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentums\u00fcbertragung nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Ziffer 9. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan f\u00fcr den Vertragspartner.<\/p>\n<p>4.5 Anderweitige Rechte oder Anspr\u00fcche kraft Gesetzes oder Vereinbarung auf Anzahlung, Vorauszahlung, Abschlagszahlung oder Sicherheit bleiben von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>5. Zur\u00fcckbehaltungsrechte, Aufrechnung<\/p>\n<p>5.1 Die Einrede des nichterf\u00fcllten Vertrages steht dem Vertragspartner bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen stets uneingeschr\u00e4nkt zu. F\u00fcr andere Zur\u00fcckbehaltungsrechte gilt was folgt: Dem Vertragspartner steht ein Zur\u00fcckbehaltungsrecht nur hinsichtlich unstreitiger, rechtskr\u00e4ftig festgestellter oder entscheidungsreifer Anspr\u00fcche zu. Wir sind berechtigt, Zur\u00fcckbehaltungsrechte durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch durch Bankb\u00fcrgschaft erbracht werden kann; die Sicherheit gilt sp\u00e4testens dann als geleistet, wenn der Vertragspartner mit der Annahme der Sicherheit in Annahmeverzug ger\u00e4t.<\/p>\n<p>5.2 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskr\u00e4ftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.<\/p>\n<p>6. Lieferung\/Teillieferung, Lieferverzug, Verz\u00f6gerung der Annahme, Schadensersatzanspr\u00fcche bei Verzug und Schadensersatz statt der Leistung<\/p>\n<p>6.1 Der voraussichtliche Liefertermin ergibt sich aus unserer Auftragsbest\u00e4tigung. Eine vereinbarte Lieferfrist verl\u00e4ngert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. \u00e4., die f\u00fcr die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.<\/p>\n<p>6.2 Lieferungen erfolgen ab Werk, ab unserem Lager bei Lieferungen von unserem Lager.<\/p>\n<p>6.3 Haben wir die Anlieferung \u00fcbernommen, so erstreckt sich die Lieferverpflichtung nur bei Vereinbarung auf das Abladen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, f\u00fcr ausreichende Zufahrtsm\u00f6glichkeit zu sorgen.<\/p>\n<p>6.4. Wir k\u00f6nnen angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.<\/p>\n<p>6.5 Befindet sich der Vertragspartner mit Zahlungen gleich welcher Art in Verzug oder ist unser Anspruch auf die Gegenleistung durch einen Mangel der Leistungsf\u00e4higkeit des Vertragspartners gef\u00e4hrdet, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu verweigern und Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Vertragspartner leistet ausreichend Sicherheit. Mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit ist insbesondere anzunehmen, wenn Wechsel oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer gesetzte und von uns zuvor mit dem Vertragspartner abgestimmte Limit \u00fcberschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung \u00fcberschritten w\u00fcrde. Mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit liegt auch dann vor, wenn das von einem Kreditversicherer f\u00fcr den Vertragspartner gesetzte Limit reduziert oder aufgehoben wird, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Entscheidung des Versicherers nicht durch mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit gerechtfertigt ist. Als mangelnde Leistungsf\u00e4higkeit gilt schlie\u00dflich die erhebliche Verschlechterung des Bonit\u00e4tsindexes einer anerkannten Kreditauskunftei (z. B. Creditreform) \u00fcber den Vertragspartner, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass die Verschlechterung des Bonit\u00e4tsindexes nicht gerechtfertigt ist.<\/p>\n<p>6.6 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach \u00dcberschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.<\/p>\n<p>6.7 Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschr\u00e4nkt sich dieser auf h\u00f6chstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, sie gilt ferner nicht f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers und\/oder der Gesundheit sowie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<br \/>\nHat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge R\u00fccktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gr\u00fcnde), beschr\u00e4nkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf h\u00f6chstens 40 % des vereinbarten Preises f\u00fcr unsere Leistung; diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, sie gilt ferner nicht f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>6.8 Verz\u00f6gert sich die Lieferung auf Veranlassung unseres Vertragspartners oder aus Gr\u00fcnden, die dieser zu vertreten hat, sind wir berechtigt, ein pauschales Lagergeld in H\u00f6he von 0,5 % des Netto-Warenwertes f\u00fcr jeden angefangenen Monat, h\u00f6chstens jedoch in H\u00f6he von 5 % des Netto-Auftragswerts zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; das pauschale Lagergeld erm\u00e4\u00dfigt sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis h\u00f6herer Kosten oder eines gr\u00f6\u00dferen Schadens vorbehalten.<\/p>\n<p>7. Gefahr\u00fcbergang und Gefahrtragung<\/p>\n<p>7.1 Die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware\/Leistung an den Spediteur, den Frachtf\u00fchrer oder die sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei \u00dcbergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner \u00fcber. Das gilt auch dann, wenn wir die Versendungskosten tragen und\/oder die Versendung unmittelbar vom Ort unseres Lieferanten oder des Herstellers aus erfolgt und nach dem Inhalt des Vertrages die Lieferung von dem Ort unseres Lieferanten bzw. des Herstellers erfolgen sollte oder dies dem Vertragspartner bereits vor Abschluss des Vertrages bekannt war.<\/p>\n<p>7.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausf\u00fchrbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, k\u00f6nnen wir einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Verg\u00fctung und Ersatz der in der Verg\u00fctung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.<\/p>\n<p>Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns insoweit neu erstellt, tr\u00e4gt der Vertragspartner unter der vorbezeichneten Voraussetzung die Mehrkosten.<\/p>\n<p>Weitergehende Anspr\u00fcche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus sonstigen Gr\u00fcnden bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>7.3 Werden unsere Werkleistungen mit einer baulichen Anlage unmittelbar verbunden, so dass sie in deren Substanz eingehen, gilt erg\u00e4nzend was folgt:<\/p>\n<p>Wird die ganz oder teilweise von uns ausgef\u00fchrte Leistung vor der Abnahme durch h\u00f6here Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umst\u00e4nde besch\u00e4digt oder zerst\u00f6rt, sind die ausgef\u00fchrten Leistungen nach den Vertragspreisen zu verg\u00fcten; zu verg\u00fcten sind au\u00dferdem die Kosten, die uns bereits entstanden, in den Vertragspreisen des ausgef\u00fchrten Teils der Leistung jedoch nicht enthalten sind.<\/p>\n<p>Weitergehende Anspr\u00fcche bei Verschulden des Vertragspartners oder aus sonstigen Gr\u00fcnden bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>8. H\u00f6here Gewalt, Vorbehalt der Selbstlieferung<\/p>\n<p>8.1 F\u00e4lle h\u00f6herer Gewalt entbinden uns bis zum Wegfall der h\u00f6heren Gewalt von der Erf\u00fcllung unserer Liefer-(Leistungs-) verpflichtungen. Lieferfristen verl\u00e4ngern, Liefertermine verschieben sich f\u00fcr die Dauer der h\u00f6heren Gewalt. Dies gilt nicht, wenn uns ein \u00dcbernahme-, Vorsorge- oder Abwendungsverschulden zur Last f\u00e4llt, wir ein Beschaffungsrisiko \u00fcbernommen haben oder wir das Leistungshindernis sonst zu vertreten haben; eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Die objektive und subjektive Unm\u00f6glichkeit einer gen\u00fcgenden Versorgung mit Roh- und Hilfsstoffen, der Beschaffung von Transportmitteln, Streiks und Aussperrungen sowie sonstige Umst\u00e4nde, die die Lieferung ganz oder die Lieferung innerhalb der Lieferfrist \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschweren, sind einem Fall h\u00f6herer Gewalt gleichgestellt; Satz 2 gilt entsprechend. Wir werden den Vertragspartner unverz\u00fcglich von dem Eintritt der h\u00f6heren Gewalt (sowie von dem Vorliegen von F\u00e4llen, die der h\u00f6heren Gewalt gleichgestellt sind) und der Verl\u00e4ngerung der Lieferfrist oder der Verschiebung des Liefertermins unterrichten.<\/p>\n<p>8.2 Dauert das Leistungshindernis nach Ziff. 8.1 l\u00e4nger als sechs Wochen, k\u00f6nnen sowohl wir als auch der Vertragspartner vom Vertrag zur\u00fccktreten; der Vertragspartner kann bereits vorher vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn die sp\u00e4tere Leistung f\u00fcr ihn ohne Interesse w\u00e4re. Erfolgt ein R\u00fccktritt, werden wir eine bereits erhaltene Leistung unverz\u00fcglich erstatten.<\/p>\n<p>8.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.<\/p>\n<p>9. Eigentumsvorbehalt<\/p>\n<p>9.1 Wir behalten uns das Eigentum an s\u00e4mtlichen von uns zu liefernden Sachen (nachfolgend auch Eigentumsvorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen gegen den Vertragspartner aus der Gesch\u00e4ftsbeziehung beglichen sind. Bei Einstellung in laufende Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt f\u00fcr den jeweiligen Saldo und alle unsere Anspr\u00fcche im Zusammenhang mit dem Kontokorrentverh\u00e4ltnis gegen den Vertragspartner.<\/p>\n<p>9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsware zur\u00fcckzunehmen; der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. In dem Herausgabeverlangen liegt der R\u00fccktritt vom Vertrag. Die Fristsetzung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn wir auch ohne Fristsetzung zum R\u00fccktritt vom Vertrag berechtigt sind.<\/p>\n<p>Der Verwertungserl\u00f6s aus der Verwertung der Eigentumsvorbehaltsware wird nach der Verwertung auf unsere An\u00adspr\u00fcche gegen den Vertragspartner gutgeschrieben mit dem tats\u00e4chlichen Erl\u00f6s nach Abzug der Verwertungs- und Abnahmekosten. Wir sind zur freih\u00e4ndigen Verwertung berechtigt.<\/p>\n<p>9.3 Der Vertragspartner ist verpflichtet, unser Eigentum gegen Feuer, Wasser, Bruch, Diebstahl und sonstige Sachgefahren, gegen die \u00fcblicherweise Versicherungsschutz eingedeckt wird, zu versichern. Die Entsch\u00e4digungsanspr\u00fcche gegen die Versicherung f\u00fcr die Eigentumsvorbehaltsware sind an uns abgetreten. Weist uns der Vertragspartner auf Aufforderung nicht nach, dass eine ausreichende Versicherung abgeschlossen ist, sind wir berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Vertragspartners gegen die genannten Gefahren zu versichern.<\/p>\n<p>9.4 Bei Pf\u00e4ndungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verf\u00fcgungen oder Eingriffen Dritter hat der Vertragspartner uns unverz\u00fcglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder au\u00dfergerichtlichen Kosten einer Klage nach \u00a7 771 ZPO oder anderen Rechtsbehelfs zur Durchsetzung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Vertragspartner f\u00fcr den uns entstehenden Ausfall.<\/p>\n<p>9.5 Der Vertragspartner darf die Ware im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang weiterverarbeiten oder weiterver\u00e4u\u00dfern. Zu anderen Verf\u00fcgungen ist er nicht berechtigt. Er ist weiter nicht berechtigt, mit seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot oder sonstige die Abtretung erschwerende Voraussetzungen (z. B. Zustimmungserfordernisse) zu vereinbaren. Die Verarbeitungs- und Verf\u00fcgungsbefugnis des Vertragspartners erlischt, wenn er uns gegen\u00fcber in Verzug mit Zahlungsverpflichtungen ger\u00e4t, in sonstiger grober Weise gegen die mit uns geschlossenen Vertr\u00e4ge verst\u00f6\u00dft oder in Verm\u00f6gensverfall ger\u00e4t. Als Verm\u00f6gensverfall gilt Zahlungseinstellung, \u00dcberschuldung, Antrag auf Er\u00f6ffnung eines Insolvenzverfahrens, es sei denn, dieser ist nicht begr\u00fcndet, Zwangsvollstreckungsma\u00dfnahmen Dritter in die Eigentumsvorbehaltsware und jede sonstige schwerwiegende Ver\u00e4nderung der Verm\u00f6gensverh\u00e4ltnisse des Vertragspartners, die zu einer Gef\u00e4hrdung unserer Sicherheit f\u00fchren kann.<\/p>\n<p>9.6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Eigentumsvorbehaltsware durch den Vertragspartner wird f\u00fcr uns vorgenommen. Bei gemeinsamer Verarbeitung f\u00fcr mehrere Lieferanten steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des Wertes unserer Sache(n) zu den anderen verarbeiteten Gegenst\u00e4nden zur Zeit der Verarbeitung zu.<\/p>\n<p>Wird die Eigentumsvorbehaltsware mit anderen, uns nicht geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nden untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verh\u00e4ltnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenst\u00e4nden zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, \u00fcbereignet uns der Vertragspartner bereits jetzt einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache in dem Verh\u00e4ltnis, in dem der Wert unserer Sache zum Wert der Hauptsache steht. Der Vertragspartner verwahrt das Miteigentum f\u00fcr uns.<\/p>\n<p>F\u00fcr die durch die Verarbeitung oder Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen gilt im \u00dcbrigen das gleiche wie f\u00fcr die Eigentumsvorbehaltsware.<\/p>\n<p>9.7.1 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung der Eigentumsvorbehaltsware erwachsen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Abtretung gilt:<\/p>\n<p>a) Erfolgt die Ver\u00e4u\u00dferung nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt einen unserem Miteigentumsanteil an der ver\u00e4u\u00dferten Sache entsprechenden Teil der aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung erwachsenden Forderungen ab, wenn durch die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung Miteigentum entstanden ist.<\/p>\n<p>b) Erfolgt die Ver\u00e4u\u00dferung zusammen mit im Eigentum Dritter stehenden Gegenst\u00e4nden, ohne dass ersichtlich ist, welcher Teil der Forderung aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung auf unsere Eigentumsvorbehaltsware entf\u00e4llt, tritt der Vertragspartner bereits jetzt einen Teil der aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung erwachsenden Forderung ab, wie er dem Verh\u00e4ltnis des Wertes unserer Eigentumsvorbehaltsware zu dem Wert im Eigentum Dritter stehender Gegenst\u00e4nde entspricht.<\/p>\n<p>c) F\u00fcr den Fall, dass die nach den vorstehenden Bestimmungen der gesamten Ziffer 9.7.1 abgetretene Forderung aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung zum Zeitpunkt des Entstehens der abgetretenen Forderung nicht bestimmt ist, tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt die Forderungen aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung in der H\u00f6he unseres Faktura-Endbetrages (Bruttoverkaufspreis der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware) ab.<\/p>\n<p>9.7.2 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Eigentumsvorbehaltsware mit einem Grundst\u00fcck oder einer anderen als Hauptsache anzusehenden Sache gegen einen Dritten erwachsen. Das gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Verbindung durch den Vertragspartner oder einen Dritten erfolgt. Ebenso tritt uns der Vertragspartner bereits jetzt Anspr\u00fcche aus \u00a7 8 Nr. 3 VOB\/B ab, die infolge des Einbaus unserer Eigentumsvorbehaltsware entstehen.<\/p>\n<p>9.7.3 Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt Entsch\u00e4digungsforderungen gegen Kreditversicherer ab, wenn und soweit Versicherungsschutz f\u00fcr die an uns abgetretene oder nach den vorstehenden Bestimmungen abzutretende Forderung besteht. Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt die Forderungen ab, die ihm aus dem Verkauf der an uns abgetretenen Forderungen an ein Factoring-Unternehmen erwachsen. Unbeschadet der sachenrechtlichen Wirksamkeit der vorstehenden Abtretung an uns ist dem Vertragspartner die Abtretung der im Rahmen des verl\u00e4ngerten Eigentumsvorbehalts an uns abgetretenen Forderungen nur im Rahmen eines echten Factoring m\u00f6glich und gestattet (d. h. wenn der Faktor das Risiko der Zahlungsf\u00e4higkeit des Schuldners der Forderung \u00fcbernimmt).<\/p>\n<p>9.7.4 Vereinbart der Vertragspartner mit seinem Abnehmer bzw. dem sonstigen Dritten (z. B. dem Kreditversicherer, der Factoring-Bank etc.) ein Kontokorrentverh\u00e4ltnis, in das die aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung (Verbindung mit einem Grundst\u00fcck\/einer anderen Sache als Hauptsache) herr\u00fchrende Forderung bzw. die Forderung gegen den Kreditversicherer\/Faktor eingestellt wird, tritt der Vertragspartner uns bereits jetzt den Saldo aus dem Kontokorrent (sowohl den abstrakten als auch den kausalen) in der H\u00f6he der Forderung aus der Weiterver\u00e4u\u00dferung (Verbindung mit einem Grundst\u00fcck\/einer anderen Sache als Hauptsache) ab, insbesondere den Anspruch auf den Schlusssaldo bei Beendigung des Kontokorrents; in den F\u00e4llen der Ziff. 9.7.3 wird der genannte Saldo in H\u00f6he der nach Ziff. 9.7.3 abgetretenen Forderung abgetreten.<\/p>\n<p>9.7.5 F\u00fcr den Fall, dass dem Vertragspartner Anspr\u00fcche auf R\u00fcckgew\u00e4hr gegen seinen Abnehmer zustehen, wird vereinbart was folgt:<\/p>\n<p>a) Der Vertragspartner tritt uns bereits jetzt jegliche Anspr\u00fcche auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Eigentumsvorbehaltsware gleich aus welchem Rechtsgrunde (ungerechtfertigte Bereicherung, vertragliche R\u00fcckgew\u00e4hranspr\u00fcche, etc.) ab, insbesondere Anspr\u00fcche auf Herausgabe oder R\u00fcckgabe der Eigentumsvorbehaltsware. Mit abgetreten sind Anspr\u00fcche auf die Nutzungen wegen der Eigentumsvorbehaltsware gegen den Abnehmer sowie Anspr\u00fcche auf Schadensersatz oder Wertersatz f\u00fcr die Eigentumsvorbehaltsware.<\/p>\n<p>b) Wir sind uns mit dem Vertragspartner bereits jetzt einig dar\u00fcber, dass das Eigentum an der Eigentumsvorbehaltsware auf uns \u00fcbergeht, wenn die Sache dem Vertragspartner zur\u00fcckgew\u00e4hrt wird. Die \u00dcbergabe wird dadurch ersetzt, dass der Vertragspartner die Sache fortan wieder unentgeltlich f\u00fcr uns verwahrt. Jegliche Anspr\u00fcche gegen Dritte auf Herausgabe hinsichtlich der Eigentumsvorbehaltsware werden hierdurch gleichfalls bereits jetzt an uns abgetreten. F\u00fcr diese Eigentumsvorbehaltsware gelten wiederum die Bestimmungen dieser Ziff. 9.<\/p>\n<p>9.7.6 Der Vertragspartner ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgang erm\u00e4chtigt. Die Einziehungsbefugnis des Vertragspartners erlischt in den in Ziff. 9.5 genannten F\u00e4llen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einziehen, bleibt hiervon unber\u00fchrt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgem\u00e4\u00df nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ger\u00e4t der Vertragspartner in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugeh\u00f6rigen Unterlagen auszuh\u00e4ndigen und den Schuldnern dieser Forderungen die Abtretung mitzuteilen. Wir werden die Abtretung an uns gegen\u00fcber Dritten erst dann bekannt geben (bzw. den Vertragspartner erst dann zur Bekanntgabe auffordern) und die Forderungen erst dann einziehen, wenn wir dem Vertragspartner vorher fruchtlos eine Nachfrist von wenigstens einer Woche gesetzt haben, sofern nicht die sofortige Offenlegung\/Einziehung tunlich ist.<\/p>\n<p>9.8 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Vertragspartners die uns nach diesen Lieferbedingungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % \u00fcbersteigt. Bei dem realisierbaren Wert ist eine ggf. bestehende Haftung f\u00fcr Umsatzsteuer zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7 13 c UStG).<\/p>\n<p>10. Pfandrecht<\/p>\n<p>Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen. Das Pfandrecht sichert s\u00e4mtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner haben. Ziff. 9.8 gilt entsprechend.<\/p>\n<p>11. Montage<\/p>\n<p>Sind wir nach dem erteilten Auftrag (Ziff. 2) zur Montage verpflichtet, gilt was folgt:<\/p>\n<p>Vor Montagebeginn sind wir \u00fcber bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese f\u00fcr das Montagepersonal von Bedeutung sind. Der Vertragspartner ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zur Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskr\u00e4fte, der Vornahme aller notwendigen Vor- und Nebenarbeiten, insbesondere aller Bau-, und Ger\u00fcstarbeiten einschlie\u00dflich Beschaffung der notwendigen Baustoffe, Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge, Bereitstellung von Heizung, Bel\u00fcftung, Betriebskraft, Wasser, einschlie\u00dflich der erforderlichen Anschl\u00fcsse. Die technische Hilfestellung des Vertragspartners muss gew\u00e4hrleisten, dass die Montage unverz\u00fcglich nach Ankunft des Montagepersonals begonnen werden kann.<\/p>\n<p>12. Abnahme<\/p>\n<p>Ist unsere Leistung abzunehmen (\u00a7 640 BGB), gilt was folgt:<\/p>\n<p>Unsere Leistung gilt sp\u00e4testens als abgenommen, eine Woche nachdem der Vertragspartner die Leistung (oder einen Teil bei der Teilabnahme) in Benutzung (Ingebrauchnahme) genommen hat oder zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung \u00fcber die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, auf diese Folge nach Fertigstellung besonders hinzuweisen.<\/p>\n<p>13. K\u00fcndigung durch den Vertragspartner<\/p>\n<p>Lehnt der Vertragspartner die Erf\u00fcllung des Vertrages endg\u00fcltig ab (insbesondere in F\u00e4llen des \u00a7 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Verg\u00fctungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Sch\u00e4den entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines h\u00f6heren Schadens\/entgangenen Gewinns vorbehalten.<\/p>\n<p>14. Beschaffenheit, \u00c4nderungsvorbehalt<\/p>\n<p>14.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsst\u00fccke, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>14.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegen\u00fcber dem Ausstellungsst\u00fcck bzw. einem Musterst\u00fcck\/Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Steine, Massivh\u00f6lzer, Furniere, Leder, textile Produkte etc.) liegen und handels\u00fcblich sind. Das gilt insbesondere f\u00fcr handels\u00fcbliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberfl\u00e4chen bzw. Strukturabweichungen bei Steinen.<\/p>\n<p>14.3 Soweit sich nicht aus der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Artikels\/Produkts oder der Natur der Sache etwas anderes ergibt, bezieht sich die Holzbezeichnung auf die sichtbaren Fl\u00e4chen; im \u00dcbrigen werden auch andere Materialien im Rahmen des Handels\u00fcblichen mitverwendet.<\/p>\n<p>14.4 Kleinere \u00c4nderungen bleiben uns vorbehalten, wenn daf\u00fcr eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die \u00c4nderungen f\u00fcr den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere \u00c4nderungen sind nur solche \u00c4nderungen, die weder den Wert noch die Qualit\u00e4t unserer Leistungen sp\u00fcrbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Ma\u00df\u00e4nderungen; Material\u00e4nderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit f\u00fcr diese \u00c4nderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnen (z. B. weil der Hersteller Material\u00e4nderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse f\u00fcr uns besteht, wenn die Erbringung der urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistung unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs der \u00c4nderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re. Eine \u00c4nderung ist f\u00fcr den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringf\u00fcgige Ma\u00df\u00e4nderungen, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung f\u00fcr den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist, weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann). Eine \u00c4nderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem \u00c4nderungsvorbehalt nicht erfasst.<\/p>\n<p>15. M\u00e4ngelr\u00fcgen und \u2013anzeigen<\/p>\n<p>Ist der Vertragspartner Kaufmann, gelten f\u00fcr Warenlieferungen und Warenlieferungsvertr\u00e4ge die \u00a7\u00a7 377, 381 HGB. Hinsichtlich der M\u00e4ngelr\u00fcgen gelten in diesen F\u00e4llen Ziff. 15.3 und Ziff. 15.4 erg\u00e4nzend.<\/p>\n<p>F\u00fcr alle anderen F\u00e4lle sowie dann, wenn die \u00a7\u00a7 377, 384 HGB keine Anwendung finden (z.B. bei Werkvertr\u00e4gen), gilt was folgt:<\/p>\n<p>15.1 Offensichtliche M\u00e4ngel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung\/Fertigstellung unserer Leistung anzuzeigen. Erkannte M\u00e4ngel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Entdeckung anzuzeigen, soweit unsere Leistung nicht bereits nach Ziff. 15.2. als genehmigt gilt. Unterbleibt die Anzeige, gilt unsere Leistung als genehmigt. Das gilt nicht, wenn uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt. Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens-, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, werden durch die Nichteinhaltung dieser Anzeigenobliegenheit nicht ber\u00fchrt.<\/p>\n<p>15.2 Soweit es im Rahmen eines ordnungsgem\u00e4\u00dfen Gesch\u00e4ftsgangs tunlich ist, hat der Vertragspartner unsere Leistung zu untersuchen und festgestellte M\u00e4ngel uns innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Anzeige unterlassen, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Wird die Untersuchung unterlassen, gilt unsere Leistung als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei einer Untersuchung nicht erkennbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Das Vorstehende gilt nicht,<\/p>\n<p>a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und \/ oder<\/p>\n<p>c) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p>15.3 Die Anzeigen (Ziff. 15.1, 15.2) sowie M\u00e4ngelr\u00fcgen nach \u00a7\u00a7 377, 381 HGB haben schriftlich (wobei Textform gen\u00fcgt) zu erfolgen. Zur Wahrung der Frist gen\u00fcgt die rechtzeitige Absendung, wenn uns die Anzeige \/ M\u00e4ngelr\u00fcge zugeht.<\/p>\n<p>15.4 Jegliche Bearbeitung einer M\u00e4ngelanzeige\/M\u00e4ngelr\u00fcge durch uns, insbesondere die Untersuchung der Ware nach R\u00fccksendung durch den Vertragspartner bedeutet in keinem Falle einen Verzicht auf die Einhaltung der Obliegenheit zur M\u00e4ngelanzeige\/M\u00e4ngelr\u00fcge durch den Vertragspartner.<\/p>\n<p>16. Gew\u00e4hrleistung<\/p>\n<p>16.1 Ma\u00dfstab f\u00fcr die Vertragsgem\u00e4\u00dfheit unserer Leistungen ist unsere jeweilige Beschreibung der Leistungen. Unwesentliche \u00c4nderungen der Leistungen im Hinblick auf Farbe, Form, Schichtdicke, Konstruktion und sonstige Ausgestaltung der in der Beschreibung angegebenen Werte sowie sonstige unwesentliche \u00c4nderungen sind vom Vertragspartner zu akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handels\u00fcbliche Mengen-, Qualit\u00e4ts- oder Ausf\u00fchrungstoleranzen handelt. Zumutbar im Sinne des Vorstehenden ist die \u00c4nderung, wenn berechtigte Interessen des Vertragspartners nicht beeintr\u00e4chtigt werden, insbesondere, wenn Wert oder Verwendung durch den Vertragspartner nicht beeintr\u00e4chtigt werden.<\/p>\n<p>16.2 Soweit wir im Einzelfall nach der vertraglichen Vereinbarung gebrauchte Produkte liefern, ist die Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen, soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist. Dieser Gew\u00e4hrleistungsausschluss gilt nicht,<\/p>\n<p>a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und \/ oder<\/p>\n<p>c) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p>16.3 Im Falle eines Mangels sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder ggf. zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherf\u00fcllung). Wir sind im Falle der Nacherf\u00fcllung verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherf\u00fcllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig dadurch erh\u00f6hen, dass die Ware an einen anderen Ort als den Erf\u00fcllungsort verbracht wurde.<\/p>\n<p>Bei Fehlschlagen der Nacherf\u00fcllung kann der Vertragspartner mindern (die Verg\u00fctung herabsetzen) oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand des Vertrags ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zur\u00fccktreten; das R\u00fccktrittsrecht besteht nicht, wenn<\/p>\n<p>a) die Pflichtverletzung (also der Mangel) unerheblich ist;<\/p>\n<p>b) der Vertragspartner f\u00fcr den Umstand, der ihn zum R\u00fccktritt berechtigen w\u00fcrde allein oder weit \u00fcberwiegend verantwortlich ist oder<\/p>\n<p>c) der von uns nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Vertragspartner in Annahmeverzug ist.<\/p>\n<p>Vom Vertragspartner beanstandete Teile sind erst auf unsere Anforderung und, soweit erforderlich, in guter Verpackung und unter Beif\u00fcgung eines Packzettels mit Angabe der Auftragsnummer an uns zur\u00fcckzusenden. Auf Verlangen leisten wir f\u00fcr die Kosten Vorschuss.<\/p>\n<p>16.4 Wir k\u00f6nnen die Nacherf\u00fcllung ablehnen, wenn sie nur mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Kosten m\u00f6glich ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn<\/p>\n<p>&#8211; die mit der Beseitigung des Mangels verbundenen Aufwendungen voraussichtlich den Betrag von 100 % des Marktwertes der Leistung \u00fcbersteigen;<\/p>\n<p>&#8211; im Falle der Nachlieferung die Kosten der Ersatzbeschaffung durch uns<\/p>\n<p>den Betrag von 150 % des Marktwertes der Sache \u00fcbersteigen.<\/p>\n<p>Die sonstigen gesetzlichen Rechte des Vertragspartners (Minderung, R\u00fccktritt, Schadensersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen) bleiben davon unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>16.5 Soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vorsieht, ist der Vertragspartner verpflichtet, uns zun\u00e4chst schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherf\u00fcllung zu setzen, bevor er andere Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend machen kann. Uns ist in der Regel eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Nacherf\u00fcllung einzur\u00e4umen; das gilt nicht, wenn im Einzelfall vertraglich eine andere Frist vereinbart wird oder eine k\u00fcrzere Frist zwingend erforderlich ist, z. B. in dringenden F\u00e4llen, in denen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gro\u00dfe Sch\u00e4den drohen. Erfolgt die Nacherf\u00fcllung innerhalb dieser Frist nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, die gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, Minderung zu erkl\u00e4ren oder \u2013 unter den Voraussetzungen der nachfolgende Ziffer 17 \u2013 Schadensersatz zu verlangen. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners wegen Verzuges und f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche statt der Leistung, gilt die Haftungsbeschr\u00e4nkung nach Ziff. 6.7.<\/p>\n<p>Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Nacherf\u00fcllung fehlgeschlagen ist.<\/p>\n<p>16.6 Die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen Sachm\u00e4ngeln (Gew\u00e4hrleistung) betr\u00e4gt 12 Monate seit Ablieferung der Sache oder soweit erforderlich, der Abnahme. Das gilt nicht:<\/p>\n<p>a) bei Kaufvertr\u00e4gen \u00fcber Bauwerke und \u00fcber Sachen, die entsprechend ihrer \u00fcblichen Verwendungsweise f\u00fcr ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben;<\/p>\n<p>b) bei Werkvertr\u00e4gen \u00fcber Bauwerke und Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder \u00dcberwachungsleistungen daf\u00fcr bestehen;<\/p>\n<p>c) wenn uns hinsichtlich des Mangels Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt;<\/p>\n<p>d) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und \/ oder<\/p>\n<p>e) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p>16.7 F\u00fcr ausgef\u00fchrte Nacherf\u00fcllungsarbeiten oder gelieferte Ersatzteile besteht eine Gew\u00e4hrleistung nur bis zum Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Lieferung, sofern nicht durch die Nacherf\u00fcllung die Verj\u00e4hrung unterbrochen oder gehemmt wurde.<\/p>\n<p>16.8 Eine Selbstvornahme nach \u00a7 637 BGB ist in allen F\u00e4llen nur zul\u00e4ssig, wenn wir uns in Verzug befinden und den Mangel trotz Fristsetzung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigen. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>16.9 Die in den \u00a7\u00a7 478, 479 BGB genannten und bestehenden Rechte des Vertragspartners bleiben mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadensersatz von den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>16.10 Sollten in F\u00e4llen der Gew\u00e4hrleistung die in \u00a7\u00a7 439 BGB genannten Aus- und Einbaukosten zur Anwendung kommen, behalten wir uns vor, die notwendigen Aus- und Einbauarbeiten selbst durchzuf\u00fchren oder die anfallenden Kosten zu erstatten.<\/p>\n<p>17. Haftung<\/p>\n<p>17.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenm\u00fcssen ankommt, nach Ma\u00dfgabe des Nachstehenden beschr\u00e4nkt. Wir haften in diesem Falle nur(,)<\/p>\n<p>a) wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erf\u00fcllungsgehilfen vors\u00e4tzlich oder grob fahrl\u00e4ssig gehandelt haben,<\/p>\n<p>b) wenn wir Garantien abgegeben haben, f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,<\/p>\n<p>c) im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers und\/oder der Gesundheit,<\/p>\n<p>d) bei der einfach fahrl\u00e4ssigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind Pflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm\u00e4\u00dfig vertrauen darf. Bei der einfach fahrl\u00e4ssigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der H\u00f6he nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners wegen Verzuges und Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners statt der Leistung gilt die Haftungsbegrenzung nach Ziff. 6.7.<\/p>\n<p>Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.<\/p>\n<p>17.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (\u00a7 284 BGB).<\/p>\n<p>17.3 Die Haftungsbeschr\u00e4nkungen dieser Ziffer 17 gelten entsprechend f\u00fcr die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.<\/p>\n<p>17.4 Weitergehende gesetzliche und\/oder vertragliche Haftungsbeschr\u00e4nkungen oder weitergehende Haftungsbeschr\u00e4nkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>18. Verbraucherschlichtung<\/p>\n<p>Becker-Baustoffe GmbH &amp; Co. KG ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit.<br \/>\nBecker-Baustoffe GmbH &amp; Co. KG nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.<\/p>\n<p>19. Schlussbestimmungen<\/p>\n<p>18.1 Es gilt deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausl\u00e4ndischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>18.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann, so ist ausschlie\u00dflicher Gerichtsstand Rietberg. Wir k\u00f6nnen gegen den Vertragspartner nach unserer Wahl auch an seinem Sitz Klage erheben. Ist der Vertragspartner nicht Kaufmann, so gilt: Gerichtsstand ist Rietberg, wenn der Vertrag unter Einbeziehung dieser Lieferbedingungen schriftlich geschlossen ist und der Vertragspartner keinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<h2>AGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte mit Verbrauchern (Stand 01.02.2017)<\/h2>\n<p><strong>Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen f\u00fcr Verbrauchergesch\u00e4fte<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend auch kurz Lieferbedingungen oder AGB) gelten f\u00fcr alle Gesch\u00e4fte mit Verbrauchern. Ist der Vertragspartner Unternehmer, eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder ein \u00f6ffentlich-rechtliches Sonderverm\u00f6gen, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht, es gelten dann unsere Lieferbedingungen f\u00fcr Vertr\u00e4ge mit Unternehmern, juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts oder \u00f6ffentlich-rechtlichen Sonderverm\u00f6gen ist. Abweichende Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht.<\/p>\n<p><strong>2. Zustandekommen des Vertrages<\/strong><\/p>\n<p>Die Bestellung des Vertragspartners ist ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Bei nicht vorr\u00e4tiger Ware \/ nicht sofort zu erbringender Leistung ist der Vertragspartner zwei Wochen an sein Angebot gebunden. Wir k\u00f6nnen das Angebot dann innerhalb der Frist durch eine Auftragsbest\u00e4tigung oder durch Erbringung der bestellten Leistung annehmen. Durch unsere Annahme kommt der Vertrag zustande.<\/p>\n<p>3. Preise, Transportkosten, Verpackungen<\/p>\n<p>3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Preise Abholpreise. Versenden wir die Waren \/ den Gegenstand unserer Leistung auf Wunsch des Vertragspartners an eine von ihm benannte Lieferanschrift, berechnen wir die Versandkosten gesondert, sofern nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>3.2 Paletten oder \u00e4hnliche wiederverwendbare Verpackungsmittel bleiben unser Eigentum.<\/p>\n<p>3.3 An die f\u00fcr einen Auftrag vereinbarten Preise sind wir vier Monate ab Vertragsschluss gebunden. Sind l\u00e4ngere Fristen zur Erbringung unserer Leistung vereinbart, sind wir berechtigt, bei Erh\u00f6hung der Material- und\/oder Lohnkosten auf der Grundlage unserer urspr\u00fcnglichen Preiskalkulation einen anteiligen Aufschlag f\u00fcr die eingetretene Kostensteigerung vorzunehmen. Machen wir von dieser Befugnis Gebrauch, kann der Vertragspartner vom Vertrag zur\u00fccktreten, wenn die Preissteigerung deutlich \u00fcber der Steigerung der Allgemeinen Lebenshaltungskosten liegt.<\/p>\n<p>4. Zahlung des Vertragspartners, Skonto, Anzahlung, Abschlagsrechnung, Aufrechnung, Zur\u00fcckbehaltungsrecht<\/p>\n<p>4.1 Unsere Forderungen sind ohne Abzug unverz\u00fcglich durch Barzahlung bei Abholung \/ Erbringung unserer Leistung zu bezahlen. Sind wir im Einzelfall mit einer sp\u00e4teren Zahlung oder einem anderen Zahlungsweg einverstanden, sind unsere Rechnungen sp\u00e4testens innerhalb von 30 Tagen nach Leistungserbringung durch uns ohne Abzug zu bezahlen. Eine Vorausleistungspflicht f\u00fcr uns wird durch das Vorstehende nicht begr\u00fcndet. Ebenso bleiben Zur\u00fcckbehaltungsrechte zu unseren Gunsten und die Einrede des nichterf\u00fcllten Vertrages unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>4.2 Sollten wir im Einzelfall abweichend von Ziff. 4.1 die Gew\u00e4hrung von Skonto vereinbart haben, so gilt dazu bei Fehlen einer abweichenden Vereinbarung was folgt:<\/p>\n<p>Abschlagsrechnungen sind ohne Abzug von Skonto zu bezahlen. Der vereinbarte Skontobetrag wird von Schluss-(End-)Rechnungen abgezogen. Die Inanspruchnahme des Skontos setzt voraus, dass s\u00e4mtliche Abschlagsrechnungen und die Schluss-(End-)Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist und vollst\u00e4ndig ausgeglichen wurden. Sofern eine Zahlung nicht fristgerecht oder nicht in der geschuldeten H\u00f6he erfolgte, ist ein Abzug f\u00fcr Skonto insgesamt unzul\u00e4ssig. Skontoabzug hat im \u00dcbrigen zur Voraussetzung, dass sich der Vertragspartner nicht in Verzug mit anderen unserer Forderungen gegen ihn befindet.<\/p>\n<p>4.3 Sind wir nach dem Inhalt des Vertrags vorleistungspflichtig, sind wir berechtigt, eine Anzahlung von 20 % der Auftragssumme zu verlangen. Ist die Auftragssumme nicht bestimmt, tritt an die Stelle der Auftragssumme die H\u00f6he der voraussichtlichen Verg\u00fctungsforderung.<\/p>\n<p>4.4 Wir k\u00f6nnen Abschlagszahlungen nach Ma\u00dfgabe des Nachstehenden verlangen. Die H\u00f6he der Abschlagszahlungen richtet sich nach dem Vertragspreis der bislang von uns erbrachten Leistungen. Abschlagszahlungen k\u00f6nnen wir verlangen f\u00fcr in sich geschlossene Teile der von uns erbrachten vertragsm\u00e4\u00dfigen Leistungen sowie f\u00fcr Stoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt oder angeliefert wurden. Haben wir dem Vertragspartner Eigentum an Sachen zu \u00fcbertragen, kann der Vertragspartner bei der Abschlagszahlung die \u00dcbertragung des Eigentums unter Eigentumsvorbehalt nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Ziffer 12 verlangen. In dem Verlangen der Abschlagszahlung liegt das Angebot der Eigentums\u00fcbertragung nach Ma\u00dfgabe der nachfolgenden Ziffer 12. Solange sich die Sache noch in unserem Besitz befindet, verwahren wir sie fortan f\u00fcr den Vertragspartner.<\/p>\n<p>4.5 Gegen unsere Forderungen kann der Vertragspartner nur mit unbestrittenen, rechtskr\u00e4ftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen aufrechnen.<\/p>\n<p>4.6. Die Einrede des nichterf\u00fcllten Vertrages steht dem Vertragspartner stets uneingeschr\u00e4nkt zu. F\u00fcr andere Zur\u00fcckbehaltungsrechte gilt was folgt: Zur\u00fcckbehaltungsrechte, die nicht auf demselben Vertragsverh\u00e4ltnis beruhen wie der von uns geltend gemachte Anspruch, kann der Vertragspartner nur wegen unbestrittener, rechtskr\u00e4ftig festgestellter oder entscheidungsreifer Anspr\u00fcche geltend machen.<\/p>\n<p>5. Lieferung, Leistungsfrist, Schadensersatz bei Verzug und Schadensersatz statt der Leistung<\/p>\n<p>5.1 Eine vereinbarte Leistungsfrist verl\u00e4ngert sich angemessen, wenn der Vertragspartner von ihm zu beschaffende Dokumente, Unterlagen, Materialien o. \u00e4., die f\u00fcr die Auftragsbearbeitung erforderlich sind, nicht rechtzeitig beibringt.<\/p>\n<p>5.2 Der Vertragspartner kann uns zwei Wochen nach \u00dcberschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist schriftlich \/ in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern.<\/p>\n<p>Hat der Vertragspartner Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens gegen uns, beschr\u00e4nkt sich dieser auf h\u00f6chstens 20 % des vereinbarten Kaufpreises (bzw. der sonstigen vereinbarten Gegenleistung); diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, sie gilt ferner nicht f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers und\/oder der Gesundheit sowie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>Hat der Vertragspartner Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (etwa infolge R\u00fccktritts nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist oder infolge sonstiger Gr\u00fcnde), beschr\u00e4nkt sich der Anspruch auf Schadensersatz auf h\u00f6chstens 40 % des vereinbarten Preises f\u00fcr unsere Leistung; diese Haftungsbeschr\u00e4nkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt, sie gilt ferner nicht f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit sowie f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt.<\/p>\n<p>5.3 Eine vereinbarte Leistungsfrist verl\u00e4ngert sich um den Zeitraum eines von uns nicht zu vertretenden vor\u00fcbergehenden Hindernisses. Wird uns ein solches Leistungshindernis bekannt, werden wir den Vertragspartner unverz\u00fcglich unterrichten. Dauert die Verz\u00f6gerung unzumutbar lange, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrage zur\u00fcckzutreten. Haben wir die Gegenleistung bereits erhalten, werden wir sie im Falle des R\u00fccktritts unverz\u00fcglich erstatten.<\/p>\n<p>5.4 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zur\u00fcckzutreten, wenn und soweit wir trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages (\u201ekongruentes Deckungsgesch\u00e4ft\u201c) den Liefergegenstand nicht erhalten. Das gilt nicht, wenn wir die Nichtbelieferung zu vertreten haben; eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden. Wir werden den Vertragspartner unverz\u00fcglich \u00fcber die nicht rechtzeitige Verf\u00fcgbarkeit des Liefergegenstandes informieren und das R\u00fccktrittsrecht unverz\u00fcglich aus\u00fcben. Wird der R\u00fccktritt ausge\u00fcbt, werden wir eine bereits erhaltene Gegenleistung unverz\u00fcglich erstatten. F\u00fchrt unter den in den S\u00e4tzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen die Nichtbelieferung nur zu einer kurzfristigen Leistungsverz\u00f6gerung, gilt Ziff. 5.3 entsprechend.<\/p>\n<p>5.5 Wir k\u00f6nnen angemessene und zumutbare Teillieferungen vornehmen und gesondert abrechnen, es sei denn, es ist ein besonderes Interesse des Vertragspartners an einer Gesamtlieferung erkennbar.<\/p>\n<p>6. Gefahr\u00fcbergang, Gefahrtragung<\/p>\n<p>6.1 Die Gefahr des zuf\u00e4lligen Untergangs und der zuf\u00e4lligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware\/Leistung an den Spediteur, den Frachtf\u00fchrer oder die sonst zur Ausf\u00fchrung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt oder bei Transport durch eigene Mitarbeiter bei \u00dcbergabe an diese und Verlassen unseres Hauses auf den Vertragspartner \u00fcber. Das gilt auch dann, wenn wir die Versandkosten tragen. Das Vorstehende (S\u00e4tze 1 und 2) gilt nicht bei Kaufvertr\u00e4gen und Vertr\u00e4gen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen durch uns zum Gegen\u00adstand haben.<\/p>\n<p>6.2 Ist bei einer von uns zu erbringenden Werkleistung das Werk vor Abnahme infolge eines Umstandes untergegangen, verschlechtert oder unausf\u00fchrbar geworden, der zum Risikobereich des Vertragspartners zuzurechnen ist, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, k\u00f6nnen wir unbeschadet weitergehender Rechte einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Verg\u00fctung und Ersatz der in der Verg\u00fctung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.<\/p>\n<p>Wird das ganz oder teilweise untergegangene oder verschlechterte Werk von uns neu erstellt, tr\u00e4gt der Vertragspartner unter den vorgenannten Voraussetzungen die Mehrkosten.<\/p>\n<p>Weitergehende Anspr\u00fcche unsererseits bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>7. Erf\u00fcllungsablehnung durch den Vertragspartner<\/p>\n<p>Lehnt der Vertragspartner die Erf\u00fcllung des Vertrages endg\u00fcltig ab (insbesondere in F\u00e4llen des \u00a7 649 S. 1 BGB), sind wir berechtigt, ohne Nachweis zum Ausgleich unserer Kosten einen Pauschalbetrag von 25 % der vertraglich bestimmten Auftragssumme zu verlangen. Ist eine Auftragssumme nicht bestimmt, so tritt an die Stelle der Auftragssumme die zu erwartende Verg\u00fctungsforderung. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis offen, dass keine oder nur wesentlich geringere Kosten oder Sch\u00e4den entstanden sind; der Pauschalbetrag reduziert sich dann entsprechend. Uns bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens \/ An\u00adspruchs vorbehalten.<\/p>\n<p>Die Regelungen dieser Ziff. 7 gelten nicht, wenn der Vertragspartner ein ihm zustehendes Widerrufsrecht (oder ggf. ein an dessen Stelle tretendes R\u00fcckgaberecht) aus\u00fcbt.<\/p>\n<p>8. Abnahme<\/p>\n<p>Ist unsere Leistung abzunehmen (\u00a7 640 BGB), so gilt unsere Leistung, sofern keine fr\u00fchere Abnahme stattfindet, als abgenommen, zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung \u00fcber die Fertigstellung der Leistung, wenn nicht der Vertragspartner vorher der Abnahme widerspricht oder einen gemeinsamen Abnahmetermin verlangt. Wir sind verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist darauf besonders hinzuweisen.<\/p>\n<p>9. Beschaffenheit, \u00c4nderungsvorbehalt<\/p>\n<p>9.1 Es besteht kein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsst\u00fccke, es sei denn, dass etwas anderes vereinbart wurde.<\/p>\n<p>9.2 Abweichungen in Struktur und Farbe gegen\u00fcber dem Ausstellungsst\u00fcck bzw. einem Musterst\u00fcck\/Katalog bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivh\u00f6lzer, Furniere, Leder, textile Produkte, Natursteine etc.) liegen und handels\u00fcblich sind. Das gilt insbesondere f\u00fcr handels\u00fcbliche Farb- und Maserungsabweichungen bei Holzoberfl\u00e4chen.<\/p>\n<p>9.3 Kleinere \u00c4nderungen bleiben uns vorbehalten, wenn daf\u00fcr eine zwingende Notwendigkeit oder ein erhebliches Interesse unsererseits besteht und die \u00c4nderungen f\u00fcr den Vertragspartner zumutbar sind. Kleinere \u00c4nderungen sind nur solche \u00c4nderungen, die weder den Wert noch die Qualit\u00e4t unserer Leistungen sp\u00fcrbar negativ beeinflussen, noch Einfluss auf den Gesamteindruck haben (z. B. minimale Ma\u00df\u00e4nderungen; Material\u00e4nderungen an nicht sichtbaren Teilen, etc.). Eine zwingende Notwendigkeit f\u00fcr diese \u00c4nderungen besteht, wenn wir anderenfalls unsere Leistungen nicht ausf\u00fchren k\u00f6nnen (z. B. weil der Hersteller Material\u00e4nderungen an den genannten, nicht sichtbaren Teilen vorgenommen hat); ein erhebliches Interesse f\u00fcr uns besteht, wenn die Erbringung der urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistung unter Ber\u00fccksichtigung des Umfangs der \u00c4nderungen und dem berechtigten Interesse des Vertragspartners mit einem unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Aufwand verbunden w\u00e4re. Eine \u00c4nderung ist f\u00fcr den Vertragspartner unzumutbar, wenn der Vertragspartner ein berechtigtes Interesse an der urspr\u00fcnglich vereinbarten Leistung hat (z. B. geringf\u00fcgige Ma\u00df\u00e4nderungen, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung f\u00fcr den Vertragspartner nicht mehr verwendbar ist, etwa weil er an Gegebenheiten vor Ort nicht mehr angepasst werden kann); eine \u00c4nderung der Beweislast zu Lasten des Vertragspartners ist mit dieser Definition nicht verbunden. Eigenschaften, die wir zugesichert haben, werden von dem \u00c4nderungsvorbehalt nicht erfasst.<\/p>\n<p>10. Gew\u00e4hrleistung (Anspr\u00fcche des Vertragspartners wegen M\u00e4ngeln)<\/p>\n<p>10.1 Wir leisten Gew\u00e4hr im Rahmen der gesetzlichen Regelungen, soweit sich aus diesen Lieferbedingungen und den sonstigen Vereinbarungen mit dem Vertragspartner nichts Abweichendes ergibt.<\/p>\n<p>10.2 Bei anderen Vertr\u00e4gen als Kaufvertr\u00e4gen oder Vertr\u00e4gen, die die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand haben \u2013 insbesondere also bei Werkvertr\u00e4gen -, gilt bei M\u00e4ngeln unserer Leistung was folgt:<\/p>\n<p>a) Offensichtliche M\u00e4ngel sind uns innerhalb von zwei Wochen seit Lieferung (Abnahme, sofern eine Abnahme erforderlich ist) anzuzeigen. Die rechtzeitige Absendung der M\u00e4ngelanzeige wahrt die Frist, wenn uns die Anzeige zugeht. Unterbleibt eine danach erforderliche Anzeige, sind die Rechte des Vertragspartners, den (offensichtlichen) Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, vom Vertrage zur\u00fcckzutreten, die Verg\u00fctung zu mindern, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (\u00a7 284 BGB) zu verlangen vorbehaltlich des Nachstehenden ausgeschlossen. Die vorstehende Beschr\u00e4nkung der Rechte des Vertragspartners gilt nicht f\u00fcr<\/p>\n<p>&#8211; Rechte des Vertragspartners wegen M\u00e4ngeln, hinsichtlich derer uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt,<\/p>\n<p>&#8211; bestehende Rechte des Vertragspartners, sich wegen einer nicht in einem Mangel liegenden, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung vom Vertrage zu l\u00f6sen;<\/p>\n<p>&#8211; Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr Sch\u00e4den wegen der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit,<\/p>\n<p>&#8211; Schadensersatzanspr\u00fcche f\u00fcr sonstige Sch\u00e4den, die auf einer grob fahrl\u00e4ssigen oder vors\u00e4tzlichen Pflichtverletzung unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erf\u00fcllungsgehilfen beruhen,<\/p>\n<p>&#8211; die Rechte des Vertragspartners bei Nichteinhaltung der von uns abgegebenen Garantien im vereinbarten Umfang,<\/p>\n<p>&#8211; Schadensersatzanspr\u00fcche nach dem Produkthaftungsgesetz, Umwelthaftungsgesetz sowie sonstiger zwingender gesetzlicher Haftungsvorschriften.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit dem gesamten Vorstehenden nicht verbunden.<\/p>\n<p>b) Eine Ersatzvornahme ist in allen F\u00e4llen fr\u00fchestens dann zul\u00e4ssig, wenn wir uns in Verzug befinden. Eine Umkehr der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist damit nicht verbunden.<\/p>\n<p>10.3 Sollten wir im Einzelfall nach den vertraglichen Vereinbarungen gebrauchte Produkte liefern, betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Anspr\u00fcche wegen M\u00e4ngeln ein Jahr seit Ablieferung. Das gilt nicht:<\/p>\n<p>a) wenn und soweit uns hinsichtlich eines Mangels Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt,<\/p>\n<p>b) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt und\/oder<\/p>\n<p>c) f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers oder der Gesundheit.<\/p>\n<p>11. Haftung, Schadensersatz<\/p>\n<p>11.1 Unsere Haftung auf Schadenersatz ist, soweit es dabei auf Verschulden oder Vertretenm\u00fcssen ankommt, nach Ma\u00dfgabe des Nachstehenden beschr\u00e4nkt. Auf Schadensersatz haften wir in diesem Falle, gleich aus welchem Rechtsgrunde nur:<\/p>\n<p>a) wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrl\u00e4ssigkeit zur Last f\u00e4llt,<\/p>\n<p>b) wenn wir Garantien abgegeben haben, f\u00fcr die Erf\u00fcllung dieser Garantien im vereinbarten Umfange,<\/p>\n<p>c) im Falle der Verletzung des Lebens, des K\u00f6rpers und\/oder der Gesundheit,<\/p>\n<p>d) bei der einfach fahrl\u00e4ssigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten im Sinne dieser Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind Pflichten, deren Erf\u00fcllung die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung des Vertrages \u00fcberhaupt erst erm\u00f6glicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelm\u00e4\u00dfig vertrauen darf. Bei der einfach fahrl\u00e4ssigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist unsere Schadenersatzhaftung der H\u00f6he nach begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren und des vertragstypischen Schadens. F\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche des Vertragspartners wegen Verzuges\/statt der Leistung gilt die in Ziff. 5.2 vorgesehene Haftungsbegrenzung.<\/p>\n<p>Eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den Buchstaben a) bis d) nicht verbunden.<\/p>\n<p>11.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend f\u00fcr Anspr\u00fcche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (\u00a7 284 BGB).<\/p>\n<p>11.3 Die Haftungsbeschr\u00e4nkungen dieser Ziffer gelten entsprechend f\u00fcr die Haftung unserer Mitarbeiter, leitenden Angestellten und Organe.<\/p>\n<p>11.4 Weitergehende gesetzliche Haftungsbeschr\u00e4nkungen oder weitergehende Haftungsbeschr\u00e4nkungen in diesen Lieferbedingungen bleiben unber\u00fchrt.<\/p>\n<p>12. Eigentumsvorbehalt<\/p>\n<p>Wir behalten uns das Eigentum an s\u00e4mtlichen von uns gelieferten Waren bis zur Erf\u00fcllung aller unserer Forderungen gegen den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertrag vor. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>13. Pfandrecht<\/p>\n<p>Wegen unserer Forderungen erwerben wir ein Pfandrecht an den in unseren Besitz gelangten Sachen des Vertragspartners. Das Pfandrecht sichert s\u00e4mtliche Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner im Zusammenhang mit dem Rechtsverh\u00e4ltnis haben, infolgedessen wir Besitz an der Sache erhalten haben. Auf Verlangen des Vertragspartners werden wir die dem Pfandrecht unterliegenden Sachen nach unserer Wahl freigeben, wenn der realisierbare Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 % \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>14. Verbraucherschlichtung<\/p>\n<p>Becker-Baustoffe GmbH &amp; Co. KG ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungstelle teilzunehmen und ist hierzu auch nicht bereit.<br \/>\nBecker-Baustoffe GmbH &amp; Co. KG nimmt daher nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.<\/p>\n<p>15. Schlussbestimmungen<\/p>\n<p>14.1 Es gilt Deutsches Recht. Deutsches materielles und formelles Recht ist auch dann anwendbar, wenn das deutsche Recht die Anwendbarkeit ausl\u00e4ndischen Rechts vorsieht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>14.2 Gerichtsstand ist Rietberg, wenn der Vertrag in den diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen einbezogen sind, schriftlich abgeschlossen wurde und der Vertragspartner keinen Sitz im Inland hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder sein gew\u00f6hnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>AGB f\u00fcr Gesch\u00e4fte mit Unternehmern (Stand 01.02.2021) 1. 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